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Möglichkeit zur Kontoabfrage –

was erfährt das Finanzamt?

In der Presse war in den letzten Monaten immer wieder zu hören, dass die Finanzverwaltung zukünftig Einblicke in die Bankkonten erhalten kann. Viele Bürger befürchten, dass dadurch sämtliche Kontenbewegungen, Überweisungen und ähnliches offenbart werden. Dem ist aber nicht so.

Durch das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit kann nur das Bundesamt für Finanzen durch einen automatisierten Datenabruf ab dem 01. April 2005 Informationen erlangen. Das Bundesamt für Finanzen wird ausschließlich auf Ersuchen des für die Besteuerung zuständigen Finanzamtes tätig. Voraussetzungen und das Vorgehen sind in den neu eingefügten Paragraphen 93 Abs. 7 und 8, sowie 93 b Abgabenordnung geregelt. Danach dürfen Daten nur abgerufen werden, wenn dies zur Festsetzung und Erhebung von Steuern erforderlich ist und Nachfragen beim Steuerpflichtigen erfolglos waren oder keinen Erfolg versprechen. Es gibt also keine Ermittlungen „ins Blaue hinein". Die Abfragen des Bundesamtes für Finanzen werden aus Datenschutzgründen jeweils protokolliert.

Welche Daten werden eingesehen?

Aufgrund der von den Banken gespeicherten Daten ( nach § 24 c Kreditwesengesetz) lässt sich lediglich feststellen, bei welchen Banken und Kreditinstituten ein Steuerpflichtiger ein Konto oder Depot unterhält.

Die einzelnen Kontostände und Kontenbewegungen, sowie die Kapitalerträge können nicht abgefragt werden. Hierzu müssen dann weitere Ermittlungen vom Finanzamt, in der Regel durch Nachfrage beim Steuerpflichtigen, vorgenommen werden.

Können auch andere Behörden Kontenabfragen vornehmen lassen?

Ein Datenabruf durch das Bundesamt für Finanzen kommt auch in Betracht, wenn ein anderes Gesetz an die einkommenssteuerlichen Begriffe anknüpft. Dies ist z.B. beim Bafög, der Sozialhilfe oder dem Kindergeld denkbar. Auch hier muss die zuständige Behörde eine Anfrage an das Bundesamt für Finanzen richten, und dabei versichern, dass eigene Ermittlungen nicht zum Erfolg geführt haben oder keinen Erfolg versprechen. Ein Datenabgleich ohne konkreten Anlass ist nicht möglich.


Ehrliche und kooperative Bürger haben somit nichts zu befürchten.


© Finanzamt Ludwigshafen
Stand: Dienstag, 1. März 2005